Finanzielle Fragen
Was kostet die Tagespflege?
Die Kosten für die Tagespflege sind in vier Bereiche unterteilt:
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Pflegekosten (betrifft die Grund- und Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung)
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Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sogenannte Hotelkosten
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Investitionskosten
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Ausbildungszuschlag (der genaue Betrag ist jeweils landesweit verhandelt)
Die Pflegeversicherung beteiligt sich grundsätzlich nur an den Pflegekosten.
Pflegebedürftige, die eine Tagepflege besuchen, erhalten je nach Pflegegrad folgende Leistungen aus der Pflegeversicherung:
Pflegegrad 1 | 0,00 € |
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € |
Zusätzlich können für die Finanzierung der Tagespflege ergänzend die “zusätzlichen Betreuungsleistungen” nach § 45b SXB XI eingesetzt werden (siehe unten).
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten und der Ausbildungszuschlag sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch und klären mit Ihnen, welche Kosten im Einzelfall auf Sie zukommen und welche Leistungen Sie von der Pflegekasse erwarten können.
Mein Geld reicht nicht aus. Was gibt es für Unterstützungsmöglichkeiten?
Wenn das eigene Einkommen und/oder Vermögen nicht ausreicht, um die restlichen Kosten zu finanzieren, übernehmen die Träger der Sozialhilfe bei Bedürftigkeit die Kosten. Dafür ist ein Antrag des Betroffenen oder Bevollmächtigten an den entsprechenden Sozialhilfeträger nötig.
Auch hierzu beraten wir sie gerne.
Kostet der Fahrdienst extra?
Die Kosten für den Fahrdienst sind automatisch in Ihrem Pflegesatz enthalten. Das bedeutet, es entstehen keine Extrakosten, wenn Sie den Fahrdienst nutzen. Umgekehrt werden diese Kosten anteilig aus dem Pflegesatz herausgerechnet, wenn Sie den Fahrdienst nicht in Anspruch nehmen.
„Zusätzliche Betreuungsleistungen“- Was bedeutet das? (muss ich die extra bezahlen?)
Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen können Sie erhalten, wenn der MdK bei der Begutachtung einen Anspruch nach § 45 a SGB XI festgestellt hat. Es werden 125 Euro zuerkannt.
Dieses Geld wird Ihnen aber nicht automatisch ausgezahlt. Sie können es für so genannte „niedrigschwellige“ Angebote verwenden oder die monatlichen Rechnungen der Tagespflege bei der Pflegekasse einreichen und damit Unterkunft und Verpflegungskosten geltend machen.
In unserer Einrichtung erhalten Tagesgäste mit dem oben genannten Anspruch ein zusätzliches Betreuungsangebot durch eine speziell geschulte Fachkraft (§ 87 b SGB XI). Damit wir den Tagesgast hier mit einbeziehen können, ist ein entsprechender Bescheid für uns wichtig, weil wir Personalkosten hierfür direkt mit der Pflegekasse abrechnen und hier eine Nachweispflicht haben.
Für Sie entstehen durch das Angebot keine weiteren Kosten.